KÖLN. Der Geheimdienst der Bundeswehr MAD hat Soldaten, die sich bei der AfD-Jugend engagieren, aufgefordert, dies ihren Dienstherren zu melden. In einer internen Meldung vom Militärischen Abschirmdienst (MAD) vom Montag heißt es, eine Mitgliedschaft in der Jungen Alternative (JA) werde immer als „tatsächlicher Anhaltspunkt“ für eine verfassungsfeindliche Gesinnung bewertet, berichtet der Spiegel.
Am selben Tag hatte das Verwaltungsgericht Köln die Beschwerde der AfD, daß ihre Jugendorganisation als „gesichert rechtsextremistisch“ vom Verfassungsschutz eingestuft wurde, zurückgewiesen. Daraufhin warnte der MAD, daß eine JA-Mitgliedschaft unweigerlich zu der Einstufung als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall führe. Auch Mitglieder der als „gesichert rechtsextrem“ eingestuften AfD-Landesverbände – Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – müßten dies ihren Vorgesetzten „unverzüglich“ melden.
Grundstein der Soldatenpflicht sei es, im Dienst und im zivilen Leben die freiheitlich demokratische Grundordnung zu verteidigen. Verletzt sei diese bereits, wenn ein Soldat sich „nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren“. Die Meldung des MAD endet mit einer klaren Botschaft: „Das bloße Schweigen ist an dieser Stelle zu wenig!“
AfD-Jugend betont Fürsorgepflicht gegenüber Mitgliedern
Derweil kündigte der JA-Bundesvorstand an, juristische Schritte gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Köln zu prüfen. JA-Chef Johannes Gnauck sagte im Gespräch mit der JUNGEN FREIHEIT: „Ich bin in der Jungen Alternative ja nicht der einzige Soldat, zudem haben wir Polizisten, Beamte und andere bei uns, denen wegen der Beobachtung dienstrechtliche Konsequenzen drohen. Ihnen gegenüber haben wir eine Fürsorgepflicht, und deshalb wehren wir uns.“
Die Einschätzung der Richter und des Inlandsgeheimdienstes lehne die AfD-Jugend ab. Diese entschieden, daß die Forderung der Parteijugend nach dem „Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und nach Möglichkeit der Ausschluß ‘ethnisch Fremder‘“ nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dieses kenne „keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff“. (sv)